AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Engel Security GmbH
1. Allgemeine Dienstausführung
1.1 Engel Security erbringt allgemeine Tätigkeiten im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe zum Schutz von Leben und Eigentum fremder Personen gem. § 34 a Gewerbeordnung.
1.2 Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Auftragnehmer werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt. Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistungen werden jeweils in einem gemeinsamen vom Auftraggeber und Auftragnehmer erarbeiteten Leistungskatalog beschrieben und vereinbart. Unabhängig davon überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erbringung der in den vereinbarten Diensten übertragenen Schutzaufgaben das Hausrecht der jeweiligen Objekte und Bereiche. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer sich bei der Ausführung der vereinbarten Dienste nur der sogenannten Jedermannsrechte bedienen kann.
1.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung, wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl der beschäftigten Personen sowie das dienstliche Weisungsrecht liegen allein beim Auftragnehmer mit Ausnahme eines Falles von Gefahr im Verzug.
Bei Einsatz eines Partners durch den Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages geht die Haftung auf den Partner über.
Der Auftragnehmer ist berechtigt sich zur Erfüllung der vereinbarten Dienste anderer zugelassener Partner zu bedienen, die die gleichen Sicherheitsstandards erfüllen. Der Auftraggeber kann seine Zustimmung zur Erbringung der vereinbarten Dienste durch einen Partner im Sinne dieses Abschnitts nur versagen, sobald ein wichtiger Grund vorliegt, den der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitteilt.
2. Vertragsbeginn und Kündigung
2.1 Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.
2.2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, läuft der Vertrag 2 Jahre.
Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Festlaufzeit gekündigt werden. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Festlaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit und kann jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
2.3 Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bedürfen Kündigungen und sonstige einseitige Erklärungen, die dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind, der Textform.
3. Schlüssel, Räumlichkeiten und Notfallanschriften
3.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig, wenigstens 48 Stunden vor Leistungsbeginn, kostenlos unter Angabe der Schlüsselnummer, der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General-/Haupt-/Gruppen-/Einzelschlüssel) zur Verfügung zu stellen.
3.2 Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer Namen und Anschrift sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objektes – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer Räumlichkeiten inklusive Sozialräume (wie z. B. Toiletten), die zur Erbringung der vereinbarten Dienste notwendig sind, einschließlich aller technischen Einrichtungen und Vorrichtungen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
4. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
4.1 Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne von Art. 28 DSGVO und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
4.3 Der Auftraggeber hat Kenntnis davon und erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer alle eingehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich für Zwecke der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit benutzt. Die Aufzeichnung erfolgt in Umsetzung der Norm DIN EN ISO 50518. Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche Personen, die er dazu bestimmt und legitimiert hat, mit der Notruf- und Serviceleitstelle zu kommunizieren (insbesondere vom Auftraggeber benannte Kontaktpersonen), Kenntnis davon haben und damit einverstanden sind, dass der Auftragnehmer alle eingehenden und ausgehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet. Die Gespräche werden bis zum Ende des Bedürfnisses gespeichert.
4.4 Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet der Auftragnehmer Wahrscheinlichkeitswerte – Inanspruchnahme von Auskunfteien -, die mittels Verfahren gem. § 31 BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden.
4.5 Die Tätigkeiten der Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten des Auftragnehmers.
4.6 Der Auftragnehmer sichert zu, die Bestimmungen der ILO-Kernarbeitsnormen und –Konventionen der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Fronarbeit und/oder Schwarzarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und seine Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.
4.7 Des Weiteren erklärt der Auftragnehmer, sämtliche für ihn einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern.
5. Unterbrechung der Bewachung
5.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Alarmverfolgung eines Objektes einzustellen oder zweckentsprechend umzustellen, sobald diese zu einer das gewöhnliche Maß im Bewachungsgewerbe übersteigenden Gefährdung seiner Mitarbeiter führen würde. Eine das gewöhnliche Maß im Bewachungsgewerbe übersteigende Gefährdung ist, ohne ausschließend zu sein, anzunehmen in Fällen wie z. B. von Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen oder unfriedlichen Demonstrationen bzw. in Fällen, in denen ein nationaler Notstand ausgerufen wurde.
5.2 Sollte aufgrund eines der vorgenannten Umstände die Alarmverfolgung mit den vereinbarten Diensten nicht mehr gewährleistet werden können, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber sobald als möglich einen Vorschlag zur Anpassung der vereinbarten Dienste unterbreiten. Kommt eine entsprechende Vertragsanpassung nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Alarmverfolgung ohne Einhaltung einer Frist für den Zeitraum eines der oben genannten beispielhaft ausgeführten Umstände einzustellen.
6. Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen
6.1 Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber unmittelbar nach Kenntniserlangung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel in der Verwaltung des Auftragnehmers bekannt ist.
6.2 Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
6.3 Unbeschadet der Regelung unter Absatz 6.1 und 6.2 hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass der Auftragnehmer als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend.
6.4 Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
7. Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen
Der Schadensersatzanspruch erlischt ferner, wenn ihn der Auftraggeber im Falle der Ablehnung durch den Auftragnehmer oder dessen Versicherungsgesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
8. Zahlung des Entgelts
8.1 Das Entgelt für erbrachte vereinbarte Dienste ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach Auftrag zu zahlen.
8.2 Das vereinbarte Entgelt ist netto und ohne Abzug von Skonto zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu leisten.
8.3 Bei Einzelaufträgen ist das Entgelt nach Ausführung der vereinbarten Dienste und Rechnungstellung mit einer Zahlungsfrist von sieben Tagen zu zahlen.
8.4 Aufrechnung und Zurückhaltung des Entgeltes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Fälle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
8.5 Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungspflicht des Auftragnehmers nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlungspflicht für die verbleibende Vertragslaufzeit oder vom Vertrag im Ganzen entbunden wird. Es gilt die gesetzliche Regelung.
8.6 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts mehr als zwei Monate in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Des Weiteren ist der Auftragnehmer in diesem Fall berechtigt, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Der Auftragnehmer kann ohne Nachweis eines Schadens eine Entschädigung von 30 % des vereinbarten Jahresentgeltes, die sich aus der bei Ausspruch der Kündigung gültigen Gebühr ergibt, verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
9. Loyalitätsklausel
Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die der Auftragnehmer zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, sowie Verwaltungs- und Führungspersonal des Auftragnehmers, welches mit der Durchführung des Auftragsverhältnisses befasst ist, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe des tatsächlichen Aufwands für jeden abgeworbenen Mitarbeiter zu zahlen.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
10.1 Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet der Auftragnehmer für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungshöchstsummen:
– € 2.500.000,00 für Sachschäden pro Schadensfall
– € 250.000,00 für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall
– € 250.000,00 für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen
– € 250.000,00 für Schlüsselschäden pro Schadensfall
– € 250.000,00 für reine Vermögensschäden
– € 250.000,00 für Vermögensschäden bei Verletzung von Datenschutzgesetzen
– € 250.000,00 für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden
– € 2.250.000,00 für Umwelthaftpflichtschäden
10.2 Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.3 Soll der Auftragnehmer zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,00 auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung des Auftragnehmers für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwaigen Verlust eines Schadensfreiheitsrabattes beschränkt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fassung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und der Auftragnehmer dies zu vertreten hat. Der Auftragnehmer versichert den ordnungsgemäßen und der STVO vorgeschriebenen Zustand des überlassenen Fahrzeuges.
10.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.
10.5 Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet der Auftragnehmer bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre, maximal im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung.
10.6 Nutzt der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Auftrages IT- oder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Auftraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.
10.7 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die vom Auftragnehmer abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen und eine Haftung durch den Auftragnehmer grundsätzlich ausgeschlossen wird, wenn kein Übergabeprotokoll erstellt wird.
11. Preisänderung
Im Falle der Veränderung oder Neueinführung von Steuern, gesetzlichen Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das zwischen den Parteien vereinbarte Entgelt um einen Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der oben nicht abschließend genannten Faktoren die Stundenverrechnungssätze für die Ausführung geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen Steuern und Abgaben. Ausreichend für die Geltendmachung veränderter Lohnkosten ist eine entsprechende Bestätigung des Bundesverbands Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V..
12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
12.1 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
12.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Mönchengladbach. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.3 Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist der Auftragnehmer auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13. Sonstiges
13.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksam gewordene Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in einem Zeitraum von über zwei Monaten in Verzug befindet.
13.4 Die Parteien verpflichten sich, Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.